Fragerecht der Senatsmitglieder

§ 91 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt das Recht der Senatsmitglieder fest, während der Verhandlung Fragen zu stellen.

§ 91 (2) PatG

Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

siehe auch

§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.