Formerfordernisse

§ 125a (1) PatG

Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 125a (2) PatG

Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Nach § 125a Abs. 2 Satz 2 PatG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof allerdings entsprechend.1)

§ 125a (3) PatG

Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;
  2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

Nach der von der Ermächtigungsgrundlage in § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG getragenen Regelung in § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV sind elektronische Dokumente in Verfahren nach dem Patentgesetz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) zu versehen. Nach der in Bezug genommenen Regelung ist dies eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.2)

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BGH/BPatGERVV darf ein elektronisches Dokument, das einem der vorgeschriebenen Dateiformate entspricht, auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 BGH/BPatGERVV muss sich die Signatur beim Einsatz von Dokumentensignaturen in diesem Fall auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.3)

§ 4 Abs. 2 ERVV ist im Anwendungsbereich der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) nicht anwendbar.4)

siehe auch

§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Zwischenurteil vom 24. Mai 2022 - X ZR 82/21 - Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren