Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Nach § 125a Abs. 2 Satz 2 PatG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof allerdings entsprechend.1)
Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Nach der von der Ermächtigungsgrundlage in § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG getragenen Regelung in § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV sind elektronische Dokumente in Verfahren nach dem Patentgesetz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) zu versehen. Nach der in Bezug genommenen Regelung ist dies eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.2)
Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BGH/BPatGERVV darf ein elektronisches Dokument, das einem der vorgeschriebenen Dateiformate entspricht, auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 BGH/BPatGERVV muss sich die Signatur beim Einsatz von Dokumentensignaturen in diesem Fall auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.3)
§ 4 Abs. 2 ERVV ist im Anwendungsbereich der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) nicht anwendbar.4)
§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz