§ 43 (2) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Form, in der der Rechercheantrag einzureichen ist.
Er [→ Rechercheantrag] ist schriftlich einzureichen.
§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.