Formalprüfung

§ 45 (1) PatG

Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.

§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit

§ 34 PatG → Patentanmeldung
§ 36 PatG → Zusammenfassung
§ 37 PatG → Erfinderbenennung
§ 38 PatG → Änderungen der Anmeldung

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz