Erzeugnisanspruch

Ein Erzeugnisanspruch ist ein Patentanspruch, der Schutz für ein konkretes Produkt oder Erzeugnis beansprucht. Im Gegensatz zu Verfahrensansprüchen, die den Schutz eines bestimmten Herstellungsverfahrens oder einer Methode umfassen, bezieht sich der Erzeugnisanspruch direkt auf das physische Produkt selbst.

Wird Schutz für ein Erzeugnis begehrt, ist der Anmelder grundsätzlich gehalten, die Sache durch körperliche Merkmale zu umschreiben.1)

Die Angabe eines bestimmten Herstellungsverfahrens in einem Patentanspruch, der ein Erzeugnis betrifft, dient lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss.2)

Für die Neuheitsprüfung eines Patents kommt es auf das geschützte Erzeugnis an, nicht auf die zugrunde liegende Konstruktionsregel. Eine Merkmalsgruppe, die die Konstruktionsregel einer Vorrichtung beschreibt, stellt kein eigenständiges technisches Merkmal dar, wenn sie nicht in der Ausgestaltung des Erzeugnisses selbst zum Ausdruck kommt.3)

Ein Stand der Technik, der eine Vorrichtung mit einer bestimmten Funktion oder Struktur offenbart, kann auch dann die Neuheit eines Patentanspruchs ausschließen, wenn sich die zugrunde liegende Konstruktionsregel von der im Patent beanspruchten Regel unterscheidet.4)

siehe auch

Vorrichtungsanspruch
Ein Patentanspruch, der den Schutz einer bestimmten Vorrichtung oder eines Geräts beansprucht.

1)
BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren
2)
BGH, Urteil vom 16. April 2024 - X ZR 28/22 - Pulsationsdämpfer; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 13/90, BGHZ 122, 144 [juris Rn. 47] - Tetraploide Kamille; BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08 [juris Rn. 23]
3)
BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut
4)
BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut.