Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung

§ 90 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden.

§ 90 (1) PatG

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

siehe auch

§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.