§ 65 (3) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Ernennung der Richter des Patentgerichts durch den Bundespräsidenten auf Lebenszeit.
Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
§ 65 PatG → Patentgericht
Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.