Das Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
§ 20 (1) PatG → Erlöschen des Patents
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG erlischt das Patent, wenn eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühr bestimmt damit den Bestand des Ausschließlichkeitsrechts; sie ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Patents.1)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber Eingetragenen berührt dies nicht, weil hierdurch keine Veränderung der materiellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO).2)
Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das Patentrecht daher nur so lange, wie für rechtzeitige Zahlung der nächsten fälligen Jahresgebühr und der weiteren Jahresgebühren innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird.3)
Diese vom materiellen Recht vorgegebene Vermögenslage würde außer Kraft gesetzt, wenn im Falle der Insolvenz des in dem Register eingetragenen Patentinhabers das Patent ohne Zahlung der fälligen Jahresgebühr erhalten bliebe. Das verbietet die entsprechende Heranziehung von § 240 ZPO, was die Zahlung der Jahresgebühren anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer planwidrigen gesetzlichen Lücke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschließende Regelung zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei § 240 ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die Vorgehensweise bei der prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte regelt. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer Kraft zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein. § 240 ZPO könnte deshalb auch nicht als sachgerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige Lücke im Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung fälliger Jahresgebühren zu schließen. Schließlich ist auch die Notwendigkeit der Heranziehung von § 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es durchaus so sein, dass dann, wenn die nächste Jahresgebühr zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird oder zu zahlen ist, die Versäumung des Zahlungstermins für diese Jahresgebühr häufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum Insolvenzvermögen gehört und es zur Aufrechterhaltung rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgebühr bedarf. Bei einer solchen (ersten) Versäumung kann jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren fällig werdenden Jahresgebühren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei ausreichender Insolvenzmasse ohne weiteres in der Lage sein, rechtzeitig rechtswahrend tätig zu werden, wenn dies sinnvoller Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen Fällen ohne Zahlung der Jahresgebühren bestehen zu lassen, wie es bei der vom Bundespatentgericht befürworteten entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO der Fall wäre, würde deshalb eine nicht gerechtfertigte materielle Privilegierung insolventer Patentinhaber bzw. deren Vermögen und damit der Interes-sen der Insolvenzgläubiger bedeuten.4)