Erlöschen des Patents

§ 20 (1) PatG

Das Patent erlischt, wenn

  1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
  2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents durch Nichtzahlung der Jahresgebühr

§ 20 (1) (alte) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders (aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)

§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents

Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens

Ende der Wirkung des Patents

Die Wirkung des Patents endet auch bei

siehe auch

PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.