Das Patentamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 [→ Rechercheantrag] unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mitteilung angegeben.
§ 43 Abs. 7 PatG, der die Recherche im Erteilungsverfahren betrifft, enthält einen Haftungsausschluss. Mit dem Ausschluss der Gewähr für Vollständigkeit trägt das Gesetz nach einer Entscheidung des 4. Senats vom 11. Oktober 1971 (vgl. zu § 28a Abs. 1 und 7 PatG a. F. BPatGE 13, 60, 64) dem Gedanken Rechnung, dass die Druckschriftenermittlung in einem möglichst schnell durchzuführenden Verfahren vorgenommen werden soll, das dem Anmelder Anhaltspunkte für die Beurteilung der Aussichten seiner Anmeldung auf Erteilung eines Patents geben soll. Es liege auf der Hand, dass die mit dem Bericht über das Ergebnis der Druckschriftenermittlung beabsichtigte Materialzusammenstellung das Prüfungsverfahren nicht vorwegnehmen kann, sondern nur einer schnellen Unterrichtung des Anmelders dienen soll, wobei das Risiko einer nicht absolut vollständigen Mitteilung der einschlägigen Druckschriften in Kauf genommen werde.1)
§ 43 PatG → Recherche des Patentamts