Ergänzende Schutzzertifikate für das europäische Patent

§ 6a IntPatÜG

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes [→ Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats ] auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.

§ 49a PatG → Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats

siehe auch

IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.

ergänzendes Schutzzertifikat