Erfordernisse an den Prüfungsantrag

§ 44 (3) S. 2 ff des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Erfordernisse an den Prüfungsantrag, insbesondere bei Anträgen durch Dritte.

§ 44 (3) S. 2 und S. 3 PatG

Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 [→ Rechercheantrag] entsprechend anzuwenden.

§ 44 (3) S. 2 ff PatG

Alte Fassung vor BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013

Im übrigen ist § 43 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, 5 und 6 [→ Rechercheantrag] entsprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, daß dieser Antrag unwirksam ist.

Alte Version → Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Prüfungsantrags

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.