Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung

§ 20 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wer über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühr entscheidet.

§ 20 (2) PatG

Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

siehe auch

§ 20 PatG → Erlöschen des Patents
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Patent erlischt.