Entscheidung über die Berufung durch Beschluss

§ 114 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass die Entscheidung über die Berufung auch durch Beschluss erfolgen kann.

§ 114 (2) PatG

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

siehe auch

§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.