Entscheidung über die Ablehnung eines Urkundsbeamten

§ 86 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Zuständigkeit für die Ablehnung von Urkundsbeamten.

§ 86 (4) PatG

Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

siehe auch

§ 86 PatG → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.