Entscheidung über die Ablehnung eines Richters

§ 86 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt, wie über die Ablehnung eines Richters entschieden wird.

§ 86 (3) PatG

Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

siehe auch

§ 86 PatG → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.