Entscheidung des Patentgerichts im Zwangslizenzverfahren

§ 85 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Entscheidung des Patentgerichts im Zwangslizenzverfahren.

§ 85 (3) PatG

Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 82 Absatz 4 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.