Entdeckungen

Entdeckungen sind gemäß § 1 (3) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.

§ 1 (3) Nr. 1 PatG

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Nicht patentierbare Erfindungen] werden insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

Dies bedeutet, dass Entdeckungen, ebenso wie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden und daher grundsätzlich nicht patentierbar sind.

Der Ausschluss gilt jedoch nur insoweit, als für diese Entdeckungen als solche Schutz begehrt wird [→ Einschränkungen der Patentfähigkeit]. Wenn eine Entdeckung in eine technische Lösung eingebettet ist, die ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst, kann sie möglicherweise patentierbar sein.

Als Kriterium zur Unterscheidung der Erfindung von der Entdeckung dient die Wiederholbarkeit der technischen Lehre einer Erfindung.

Anders als es der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten für das amerikanische Patentrecht entschieden hat 1), ist jedoch eine Lehre zum technischen Handeln, die die Nutzung einer Entdeckung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs lehrt, nach europäischem - und deutschem - Recht dem Patentschutz unabhängig davon zugänglich, ob die Lehre über die Nutzung des aufgedeckten naturgesetzlichen Zusammenhangs hinaus einen „erfinderischen Überschuss“ enthält. Denn jedes technische Handeln beruht auf der zielgerichteten Nutzung von Naturgesetzen, so dass es sich verbietet, bei der - auch für den Patentschutz computerimplementierter Erfindungen maßgeblichen - Prüfung der Frage, ob die gelehrte technische Lösung des Problems auf erfinderischer Tätigkeit beruht, die Frage außer Betracht zu lassen, ob dem Fachmann die Erkenntnis einer physikalischen, chemischen oder biologischen Gesetzmäßigkeit, die die Grundlage der technischen Lehre der Erfindung bildet, nahegelegt war.2)

siehe auch

§ 1 (3) PatG → Nicht patentierbare Erfindungen
Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG.

§ 1 (4) PatG → Einschränkungen der Patentfähigkeit
Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

1)
566 U.S. (2012) - Mayo v. Prometheus
2)
BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - X ZR 141/13 - Rezeptortyrosinkinase