§ 83 (1) S. 7 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass ein Hinweis nicht erforderlich ist, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen.
Eines Hinweises nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen.
§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.