Elektronische Akteneinsicht

§ 31 (3a) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht.

§ 31 (3a) PatG

Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

siehe auch

§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).