§ 1 PatKostZV → Zahlungswege
§ 2 PatKostZV → Zahlungstag
Wird die Prüfungsgebühr durch Erteilung einer Einzugsermächtigung bezahlt, gilt als Zahlungstag nach § 2 Nr. 4 PatKostZV in der Fassung vom 15. Oktober 2003 der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim Deutschen Patent- und Markenamt.1)
PatKostZV → Zahlungsverordnung