Einsicht in Modelle und Probestücke

§ 31 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Einsicht in Modelle und Probestücke.

§ 31 (3) PatG

Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.

siehe auch

§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).