Einsicht in die Benennung des Erfinders

§ 31 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Einsicht in die Benennung des Erfinders.

§ 31 (4) PatG

In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).