Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter

§ 71 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter im Patentgericht.

§ 71 (2) PatG

Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

siehe auch

§ 71 PatG → Patentrichter
Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.