Einschränkung und Bedingungen der Zwangslizenz

§ 24 (6) S. 2 und 3 des Patentgesetzes (PatG) regeln die Einschränkungen und Bedingungen, unter denen eine Zwangslizenz erteilt werden kann.

§ 24 (6) S. 2 und 3 PatG

Sie [die Zwangslizenz] kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist.

siehe auch

§ 24 (6) PatG → Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen
Legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung.