Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum

§ 34 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit, eine Patentanmeldung über ein Patentinformationszentrum einzureichen, sofern es dazu bestimmt ist.

§ 34 (2) S. 1 PatG

Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

§ 34 (2) S. 2 PatG

Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

siehe auch

§ 34 PatG → Patentanmeldung
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.