Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnungen) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt [→ Auslegung der Patentansprüche].1)
Die Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen.2)
Enthält eine Patentschrift selbst keine Definition eines dort verwendeten Begriffs, sondern stellt dies in das Wissen des Fachmanns, so sind zum Verständnis dieses Begriffs der zuständige Fachmann und dessen präsentes Wissen zu ermitteln. Als Beleg für dieses Wissen des Fachmanns genügt ein Hinweis auf eine in der Patentschrift gewürdigte Druckschrift.3)
Das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs bildet zwar die Grundlage der Auslegung. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können.4)
Die Auslegung eines Patentanspruchs bestimmt sich danach, was ein Fachmann durchschnittlichen Wissens und Könnens aus der Patentschrift entnehmen musste. Es kommt nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Erfinder mit der Anmeldung verbunden hat.5)