§ 15 (2) PatG → Lizenzen
Der einfache Lizenznehmer hat (anders als der ausschließliche) das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nur dann, wenn es ihm besonders eingeräumt ist.1)
Ist eine Unterlizenz unberechtigt vergeben worden, kann dies dem Unterlizenznehmer gegenüber dem Patentinhaber keine Rechte verschaffen.2)
Mangels besonderer Regelung im Lizenzvertrag zwischen den Parteien ist die Lizenznehmerin lediglich einfache Lizenznehmerin am Streitpatent, weil ihrem Interesse an der Einräumung eines Nutzungsrechts am Streitpatent bereits mit Erteilung einer einfachen Lizenz Rechung getragen werden kann.3)
Die einfache Lizenznehmerin kann dann den Ersatz ihres eigenen Schadens von der Patentverletzerin nicht verlangen.4)