§ 15 (2) PatG → Lizenzen
Vom dinglichen Charakter auch der einfachen Lizenz geht nicht nur das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Entscheidung Offenend-Spinnmaschinen aus, wenn es von einem „mit Drittwirkung ausgestattete[n] Nutzungsrecht“ spricht, sondern auch der Bundesgerichtshof. Zwar nahm der Bundesgerichtshof noch in der Entscheidung Verankerungsteil vom 23.03.1982 (KZR 5/81 - BGHZ 83, 251) an, die an einem Patent erteilte einfache Nutzungserlaubnis sei im Regelfall schuldrechtlicher Natur, allerdings hält die Kammer diese - vom Kartellsenat getroffene - Auffassung für überholt. Mit Urteil vom 26.03.2009 (I ZR 153/06 - GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv ) hat der I. Senat des Bundesgerichtshofs zum Urheberrecht entschieden, dass das einfache Nutzungsrecht ebenso wie das ausschließliche keinen schuldrechtlichen sondern dinglichen Charakter hat.1)
Diese Auffassung überzeugt nach Auffassung der Kammer auch für das Patentrecht. Denn auch durch Gewährung einer einfachen Lizenz begibt der Patentinhaber als Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts sich eines Teils der ihm durch Hoheitsakt zugesprochenen Befugnis, ausschließlich von der erfinderischen Lehre Gebrauch zu machen. Die Erteilung der Lizenz hat nicht nur den Inhalt, dass der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer auf die Geltendmachung seines Verbotsrechts verzichtet. Vielmehr wird durch die Lizenzerteilung bereits die Entstehung von Verletzungsansprüchen ausgeschlossen, sodass der Lizenznehmer rechtmäßig benutzt.2)
Dass der Patentrechtsinhaber nicht nur eine bloße einfache Nutzungsbefugnis einräumt, sondern die Einräumung der Lizenz inhaltsändernd und daher verfügend wirkt, zeigt aus Sicht der Kammer gerade die Sukzessionsfestigkeit der einfachen Lizenz nach § 15 Abs. 2 PatG.3)
Geht man vom verfügenden Charakter der Lizenz aus, wäre jedoch die Einräumung einer Lizenz im Wege des Vertrages zugunsten Dritter nicht möglich, weil das deutsche Recht keinen dinglichen Vertrag zugunsten Dritter kennt, da die §§ 328 ff. BGB weder unmittelbar noch analog auf dingliche Verträge anwendbar sind.4)