Deutsche Übersetzungen von Abschriften früherer Anmeldungen
§ 14 (2) Nr. 2 PatV
Deutsche Übersetzungen von Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.