Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt

Art. III § 4 (1) IntPatÜG

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn in einer internationalen Anmeldung die Bundesrepublik Deutschland für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt hat.

Art. III § 4 (2) IntPatÜG → Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase

Art. III § 4 (3) IntPatÜG

Zur Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Patentkostengesetz für die ursprünglich eingereichte Fassung der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Verfahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Gebühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der Unterschiedsbetrag fällig

  1. mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten Frist oder
  2. mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags.

Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.

Art. III § 4 (4) IntPatÜG

Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Frist abgelaufen ist. Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

siehe auch

IntPatÜG, Art. III → Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Setzt Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in Deutschland um.