Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung

§ 88 (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben soll.

§ 88 (1) PatG

Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

siehe auch

§ 88 PatG → Beweiserhebung durch das Patentgericht
Behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht.