→ Erschöpfung
→ Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit
→ Anbieten oder Liefern von Austauschteilen
→ Neuherstellung
§ 9 S. 2 PatG → Ausschließlichkeitsrecht
Das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, ist hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft [→ Erschöpfung], die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.1)
Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten.2)
Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist.3)
Zu dem dem Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung gestatteten bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch der Austausch eines Teils [→ Anbieten oder Liefern von Austauschteilen], welches während der gewöhnlichen Lebensdauer der Vorrichtung aus Verschleiß- oder anderen Gründen regelmäßig erneuert zu werden pflegt, sofern nicht die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung treten, insbesondere sich auf dessen Funktionalität oder Lebensdauer auswirken.4)
Das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen [→ Neuherstellung].5)