Besondere Verfahrensregelung bei Beteiligten

§ 73 (4) des Patentgesetzes (PatG) stellt klar, dass, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren beteiligter gegenübersteht, die Regelung des Absatzes 3 Satz 1 nicht gilt.

§ 73 (4) PatG

Im Falle eines direkten Gegenüberstehens eines anderen Beteiligten wird von der Rechtsfolge des Absatzes 3 abgewichen, um besondere Verfahrensbedürfnisse zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 73 PatG → Beschwerdeverfahren
Regelt Sonderfälle im Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfahrensabläufe bei direkt beteiligten Parteien.