Besondere Ausschlussgründe für Richter

§ 86 (2) des Patentgesetzes (PatG) definiert spezielle Ausschlussgründe für Richter in bestimmten Verfahren.

§ 86 (2) PatG

Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen 1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat; 2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

siehe auch

§ 86 PatG → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.