§ 74 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Recht der am Verfahren Beteiligten, eine Beschwerde einzulegen.
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)
§ 74 PatG → Beschwerderecht
Regelt die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.