Beschwerde der Verfahrensbeteiligten

§ 74 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Recht der am Verfahren Beteiligten, eine Beschwerde einzulegen.

Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)

siehe auch

§ 74 PatG → Beschwerderecht
Regelt die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

1)
BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung; m.V.a. Schulte, a. a. O., § 74 Rdn. 3