Beschränkung des Patents

§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers

Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren
Beschränkung des Gebrauchsmusters

Selbsbeschränkung des Patents durch den Patentinhaber

Die Erklärung des Beklagten, das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, in einem bestimmten Umfang nicht mehr zu verteidigen, stellt nach ständiger Rechtspraxis eine wirksame Begrenzung des Streitstoffs im Nichtigkeitsverfahren (wie auch im Einspruchsverfahren) dar und hat zur Folge, dass das Streitpatent hinsichtlich des von der - zulässigen - Selbstbeschränkung umfassten, nicht mehr verteidigten Patentgegenstandes ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären bzw. zu widerrufen ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien gesetzten Grenzen zu erfolgen hat.1)

Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren
Selbstbeschränkung im Einspruchsverfahren

Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

§ 21 (2), § 61 PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

siehe auch

§ 21 PatG → Widerruf des Patents

1)
BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 - 3 Ni 27/08 (EU) - Oxaliplatin; m.w.N.