Beschränkung der Gutachtenerstellung

§ 29 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Beschränkungen für das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Erstellung von Gutachten.

§ 29 (2) PatG

Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

siehe auch

§ 29 PatG → Gutachten und Auskünfte des Patentamts
Beschreibt die Verpflichtungen und Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Bezug auf die Abgabe von Gutachten und die Erteilung von Auskünften.