Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung

§ 96 (2) PatG

Das Patentgericht entscheidet [über den Antrag nach § 96 (1) PatG → Tatbestandsberichtigung] ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 96 (1) PatG → Tatbestandsberichtigung

Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 PatG wirken an der Entscheidung über eine Tatbestandsberichtigung nur die Richter mit, die bei der Entscheidung deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.

Ein verhinderter Richter fällt ersatzlos weg und kann nicht ersetzt werden.1)

Der Wechsel eines Richters oder einer Richterin an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts führt weder tatsächlich noch rechtlich zu dessen Verhinderung nach § 96 PatG an der Tatbestandsberichtigung mitzuwirken.2)

siehe auch

§ 96 (1) PatG → Tatbestandsberichtigung

1)
BPatG, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11 (EP); m.V.a. Schäfers/Benkard, PatG, 10. Aufl., § 96 Rdn. 10
2)
BPatG, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11 (EP); m.V.a. die Rechtsprechung und Kommentierung zu § 320 ZPO OLGR Frankfurt 2007, 216; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 2008, 3. Aufl., § 320 Rdn. 8; Thole in Prütting/Gehrlein ZPO, 4. Aufl., 2012, § 320 Rdn. 6