Das Patentgericht entscheidet [über den Antrag nach § 96 (1) PatG → Tatbestandsberichtigung] ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
§ 96 (1) PatG → Tatbestandsberichtigung
Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 PatG wirken an der Entscheidung über eine Tatbestandsberichtigung nur die Richter mit, die bei der Entscheidung deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
Ein verhinderter Richter fällt ersatzlos weg und kann nicht ersetzt werden.1)
Der Wechsel eines Richters oder einer Richterin an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts führt weder tatsächlich noch rechtlich zu dessen Verhinderung nach § 96 PatG an der Tatbestandsberichtigung mitzuwirken.2)
§ 96 (1) PatG → Tatbestandsberichtigung