Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
§ 47 (2) PatG → Rechtsmittelbelehrung
→ Fehlende Klarheit als Zurückweisungsgrund
Nach dieser Vorschrift erfordert die Begründung eines den Anmelder beschwerenden Beschlusses eine nähere Darlegung aller tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, welche die Prüfungsstelle zu der getroffenen Entscheidung veranlasst haben und zwar derart, dass eine Nachprüfung dieser Überlegungen durch die Beteiligten und die Beschwerdeinstanz möglich ist.1)
Nicht ausreichend sind insbesondere bloße summarische Feststellungen, formelhafte Wendungen oder Ausführungen, die nicht erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung maßgebend waren, inhaltlos sind bzw. sich in bloßen Wiederholungen des Gesetzes oder allgemeiner Rechtsgrundsätze erschöpfen.2)
Ist der Beschluss der Prüfungsstelle nicht ordnungsgemäß begründet, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG dar.3) [→ Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Patentgericht
Die in § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG verankerte Begründungspflicht erfordert, dass die Begründung die tragenden Erwägungen in logischer Gedankenführung für die im Tenor getroffene Entscheidung enthält. Hierfür ist eine vollständige, eindeutige und aus sich heraus verständliche Darlegung der tragenden Erwägungen in logischer Gedankenführung bezüglich der fehlenden Patentfähigkeit erforderlich.4)
§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz