Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz

§ 112 (4) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass auf die Berufungsbegründung die Bestimmungen über vorbereitende Schriftsätze anwendbar sind.

§ 112 (4) PatG

§ 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 112 PatG → Anforderungen an die Berufungsbegründung
Legt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts fest.