§ 112 (4) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass auf die Berufungsbegründung die Bestimmungen über vorbereitende Schriftsätze anwendbar sind.
§ 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden.
§ 112 PatG → Anforderungen an die Berufungsbegründung
Legt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts fest.