Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen

§ 83 (1) S. 6 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, für den Hinweis nicht berücksichtigen muss.

§ 83 (1) S. 6 PatG

Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, muss das Patentgericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.

siehe auch

§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.