Berichterstattung

§ 2 (2) S. 2 DPMAV

In den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung.

§ 2 (2) S. 3 DPMAV

Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten.

siehe auch