Berechtigung zur Stellung des Rechercheantrags

§ 43 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wer berechtigt ist, einen Rechercheantrag zu stellen.

§ 43 (2) S. 1 PatG

Der Antrag [→ Rechercheantrag] kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.