Berechtigung zu Benutzung der patentierten Erfindung

Nicht berechtigte Personen

Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht, wobei Benutzung der Erfindung die Vornahme der in § 9 S. 2 Nr. 1 - 3 PatG genannten Handlungen [→ Benutzungs- und Verbietungsrechte] meint.1)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 27.2.2007 - X ZR 113/04; m.V.a. Scharen in Benkard, aaO, § 10 PatG Rdn. 17 und § 10 PatG Rdn. 2