Beratung und Abstimmung in den Senaten

§ 70 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen für die Beratung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.

§ 70 (1) PatG

Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

siehe auch

§ 70 PatG → Entscheidungen des Patentgerichts
Regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.