Benachrichtigung über Beschlüsse

§ 50 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Benachrichtigung der Beteiligten über Beschlüsse bezüglich der Geheimhaltungsanordnung.

§ 50 (3) PatG

Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.

siehe auch

§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.