Beitrittserklärung
§ 59 (2) S. 3 PatG
Der Beitritt [→
Beitritt zum Einspruchsverfahren]
ist schriftlich zu erklären und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen.
§ 59 (2) S. 4 PatG
Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
siehe auch
§ 59 (2) PatG →
Beitritt zum Einspruchsverfahren