Beitrittserklärung

§ 59 (2) S. 3 PatG Der Beitritt [→ Beitritt zum Einspruchsverfahren] ist schriftlich zu erklären und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen.
§ 59 (2) S. 4 PatG Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren