Begründungspflicht der Rechtsbeschwerde

§ 102 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt die Fristen und Bedingungen zur Begründung der Rechtsbeschwerde fest.

§ 102 (3) PatG

Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

siehe auch

§ 102 PatG → Anforderungen an die Rechtsbeschwerde
Legt die Anforderungen, Fristen und Vertretungsregelungen im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest.