Begründung und Zustellung der Entscheidung

§ 107 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen ist.

§ 107 (3) PatG

Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

siehe auch

§ 107 PatG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.